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AGB Ingenieurbüro
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ingenieurbüros Österreichs – B2B (zwischen Unternehmern)
 
 
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und dem Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
 
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
 
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
 
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
d) Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
1) bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,
2) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen: – bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro; – bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 Euro.
3) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
 
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.

6.) Honorar, Leistungsumfang
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
e) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
 
 
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
 
8.) Geheimhaltung
a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
 
9.) Schutz der Pläne
a) Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
 
10.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.
Stand 1.1.2015

AGB für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung

1. Geltungsbereich
 
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Bereich der Arbeitskräfteüberlassung der Tecloan GmbH im folgenden kurz Überlasser genannt, und dem Beschäftigerbetrieb, im folgenden Beschäftiger genannt.
 
1.2. Überlasser und Beschäftiger vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft,
 sondern ausdrücklich auch für sämtliche weiteren Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn der Überlasser über einen ursprünglich vereinbarten der beabsichtigten Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.
 
1.3. Der Überlasser erklärt, Verträge nur aufgrund dieser AGB Verträge abschließen zu wollen. Allfälligen
 Vertragsbedingungen der Beschäftiger wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur dann, wenn
 dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer
 Vertragsbedingungen vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit einzelnen
 Bestimmungen dieser AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben
 nebeneinander bestehen. In Rahmenvereinbarungen getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB
 vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen werden die
 Rahmenvereinbarungen durch diese ABG ergänzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
 vereinbart wurde.
 
1.4. Der Beschäftiger erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung oder eines Angebotes des Überlassers, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass der Überlasser diese AGB über Verlangen des Beschäftigers jederzeit nochmals ausfolgt. 
 
1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer  Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot  kann nur schriftlich  abgegangen werden. Es wird festhalten, dass Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen.
 
1.6. Arbeitskräfte des Überlassers sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärung für den Beschäftiger noch zum Inkasso berechtigt.
 
 
2. Vertragsabschluss
 
2.1. Angebote des Überlassers sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder  der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Überlassers oder - ohne Unterfertigung dieser Unterlagen - durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte zustande.
 
2.2. Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes  ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung des Überlassers.
 
2.3. Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den Vertrag mindestens vier Wochen vor dem letzten Einsatztag der jeweiligen Arbeitskraft schriftlich zu kündigen, es sei denn die Vertragspartner haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Das Einlangen einer Mitteilung über den letzten Einsatztag beim Überlasser ist ausreichend und maßgeblich.
 
 
3. Leistungsumfang
 
3.1. Der Überlasser beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger. Die Überlassung erfolgt ausschließlich aufgrund des AGB und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).
 
3.2. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und
AGB Arbeitskräfteüberlassung Fectum Engineering GmbH Fassung 2017  Seite 2 von 4
Verantwortung des Beschäftigers. Der Überlasser schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
 
3.3. Der Überlasser ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
 
 
4. Honorar
 
4.1. Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung des Überlassers. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot des Überlassers erteilt, so kann der Überlasser jenes Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht.
 
4.2. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassung, ist der Überlasser berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden, gelten die Honorarbestimmungen auch über diesen Termin hinaus.
 
4.3. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Überlasser zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Honorar ist bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei binnen 14 Tagen auf das Konto des Überlassers zu überweisen.
 
4.4. Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Zugangs schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich  der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
 
4.5. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Beschäftiger 12% Zinsen p.a. zu bezahlen, es sei denn, der Überlasser nimmt höhere Zinsen in Anspruch. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger dem Überlasser sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwände für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
 
4.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber dem Überlasser mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder vom Überlasser schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückhaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.
 
4.7. Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal wöchentlich bei Arbeiter oder einmal monatlich bei Angestellten zu unterschreiben Stundennachweise (Arbeitsnachweise). Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist der Überlasser - sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt - berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen des Überlassers Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen des Überlassers angeführten Stunden tastsächliche nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.
 
 
5. Rechte und Pflichten des Überlassers und Beschäftigers
 
5.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzG, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser den Überlasser für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos.
 
5.2. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung, ...) zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinische Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers. 
 
5.3. Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu und wird die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind dem Überlasser auf dessen Verlangen vorzulegen und sind diesem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
AGB Arbeitskräfteüberlassung Fectum Engineering GmbH Fassung 2017  Seite 3 von 4
 
5.4. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den jeweiligen Arbeitskräften keine Anweisung zu Tätigkeiten geben, wozu diese nicht qualifiziert sind.
 
5.5. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls vom Überlasser zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug und sonstige Ausrüstung versperrbare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
 
5.6. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht vom Überlasser
 verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch
 bei Nichtverwendung des überlassenen Arbeitnehmers wegen eines unabwendbaren Ereignisses.
 
5.7. Der Beschäftiger verpflichtet sich, Arbeitskräfte des Überlassers nicht abzuwerben, es sei denn es wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen Überlasser und Beschäftiger getroffen.
 
5.8. Eine Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung getroffen sind, erfolgt aufgrund § 9 AÜG nicht. Der Beschäftiger hat daher dem Überlasser derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.
 
5.9. Der Überlasser ist berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
 
5.10. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger den Überlasser hievon umgehend in Kenntnis zu setzen. Der Überlasser hat in solchen Fällen möglichst rasch dafür zu sorgen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.
 
 
6. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
 
6.1. Der Überlasser ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a)  der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der Beschäftiger gegenüber dem Überlasser verpflichtet ist, trotz  Mahnung mehr als sieben Tagen in Verzug ist; b) der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt; c) der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen
 Arbeitskräften nicht nachkommt; d) über das Vermögen des Beschäftigers ein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird: e) im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt; oder f) die Leistungen des Überlassers wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrere
 Arbeitskräfte unterbleiben.
 
6.2. Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist der Überlasser bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigers berechtigt.
 
6.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer vom Überlasser zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen den Überlasser geltend machen.
 
 
7. Gewährleistung
 
7.1. Der Überlasser leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung
 zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. Der Überlasser schuldet nur dann
 eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn solche im beiderseits unterfertigten Angebot oder
 in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche
 Qualifikation als vereinbart.
 
7.2. Der Überlasser leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die er durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen kann.
 
7.3. Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe
AGB Arbeitskräfteüberlassung Fectum Engineering GmbH Fassung 2017  Seite 4 von 4
dieser dem Beschäftiger umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.
 
7.4. Liegt ein vom Überlasser zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.
 
7.5. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen.
 
7.6. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten schriftlich geltend zu machen.
 
 
8. Haftung

 
8.1. Den Überlasser trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. Der Überlasser haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschäftigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen. Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden.
 
8.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen den Überlasser ausgeschlossen.
 
8.3. Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen den Überlasser ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitige Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er dem Überlasser für die daraus entstehenden Nachteile. Der Überlasser hat in diesem Fällen das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen
 
8.4. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet der Überlasser nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen hat, besteht keine Haftung.
 
8.5. Darüber hinaus ist eine Haftung auf grobes Verschulden und Vorsatz des Überlassers beschränkt.
 
8.6. Der Beschäftiger haftet dem Überlasser für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet.
 
 
9. Allgemeines
 
9.1. Für Streitigkeiten zwischen Überlasser und Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz der Überlasser zuständig. Der Überlasser ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beschäftigers zu klagen.
 
9.2. Der Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz des Überlassers.
 
9.3. Beschäftiger und Überlasser vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.
 
9.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
 
9.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger dem Überlasser umgehend schriftlich bekannt zu geben.
 
9.6. Sollte bei der Übernahme bzw. bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Gleitzeitguthaben bestehen, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass diese Stunden mit 50% Zuschlag in Rechnung gestellt werden.

AGB Arbeitskräfteüberlassung Fectum Engineering GmbH Fassung 2017

Fectum Engineering GmbH
Ampfererweg 1, 8041 Graz / Austria
Tel.+43 316 40 94 34-0